VKK

Thüringen

Volltextsuche

Beitragsordnung

BEITRAGSORDNUNG

 

Beitragsordnung

nach § 5 der Vereinssatzung des VKK TH e.V.

Aufgrund § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung des VKK TH e.V. hat die Mitgliederversammlung des VKK TH e.V. am 30. September 2020 folgende Beitragsordnung erlassen:

 

Grundsatz

Aufgrund seiner Tätigkeiten nach der Vereinssatzung entstehen dem VKK TH e.V. Kosten, die durch Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Schulungsgebühr sowie durch Zuschüsse Dritter gedeckt werden. Das Nähere hierzu regelt diese Beitragsordnung.

 

Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

Mitgliedsbeitrag

(1) Natürliche Personen als Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 24,00 € pro Jahr.

(2) Fraktionen von Gemeinde- und Stadträten sowie Kreistagen zahlen für jedes gewählte Fraktionsmitglied, solange es der Fraktion angehört, einen Jahresbeitrag i. H. v. 20,00 €. Für Fraktionsmitglieder nach Satz 1 entfällt der Mitgliedsbeitrag nach Abs. 1.

(3) Natürliche Personen als Vereinsmitglieder, die Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des deutschen Bundestages oder des Thüringer Landtages sind, zahlen abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 einen monatlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 10,00 €

 

Beitrag für die Teilnehme an Schulungsveranstaltungen

Der Beitrag für Teilnehmer an Schulungsveranstaltungen, die einen Mitgliedsbeitrag nach § 3 nicht gezahlt haben, beträgt 8,00 € je Schulungsveranstaltung. Beim Besuch von Schulungsveranstaltungen haben Vereinsmitglieder ihre Mitgliedsbestätigung vorzulegen. Erfolgt dies nicht, wird der Beitrag nach Satz 1 erhoben.

 

Fälligkeit der Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag nach § 3 ist jährlich zum Jahresbeginn, spätestens zum 31. Januar des Jahres fällig und an den Verein zu entrichten. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt von Mitgliedern wird keine anteilige Berechnung der Beiträge vorgenommen. Erfolgt die Aufnahme in den Verein nach dem 31. Januar des Jahres, ist der Mitgliedsbeitrag abweichend von Satz 1 einen Monat nach Zugang der Mitgliedsbestätigung fällig.

(2) Änderungen der Einteilung der Beitragsgruppenzugehörigkeit nach Paragraph 3 der Beitragsordnung müssen dem Verein bis spätestens 31.12. des Vorjahres schriftlich bekannt gegeben werden.

(3) Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages nach Abs. 1 hat über Lastschrift oder per Überweisung auf die Bankverbindung des Vereins zu erfolgen.

(4) Der Beitrag für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nach § 4 ist bei Besuch derselben per Handkasse gegen Einzahlungsquittung vor Beginn der Schulungsveranstaltung an den Dozenten oder das mit dem Beitragseinzug beauftragte Vereinsmitglied zu entrichten.

(5) Bei Zahlungsverzug von Beiträgen erfolgt nach zwei Monaten Mahnung. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr i.H. v. 5,00 erhoben.

 

6 Inkrafttreten

 Diese Beitragsordnung tritt am 31. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 01. Oktober 2020 außer Kraft.

Wir sind für Sie da:

  • Politischer Ratgeber
  • Consulting Mandatsträger
  • Weiterbildung
  • Seminare

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.