Satzung VKKT
Vereinssatzung
1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
Verein konservativer Kommunalpolitiker in Thüringen e.V. mit der Kurzbezeichnung VKK TH und hat seinen Sitz in Erfurt. Die Eintragung hat am Amtsgericht Erfurt zu erfolgen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlose Zwecke gemäß des Ersten Teils, Dritter Abschnitt, der Abgabenordnung (AO) - §§ 55 ff. AO - in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gewährleistet eine den Zielen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Thüringen förderliche Arbeit.
(3) Zweck des Vereines ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Thüringen, insbesondere die Vermittlung von Sachwissen an Bürger des Freistaates Thüringen auf folgenden Gebieten:
- die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Werte des demokratischen Staatswesens sowie
- die Gewaltenteilung und Finanzverfassung.
(4) Zur Durchsetzung dieser Ziele nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erstellung von kommunalpolitischen Ratgebern
2. fachliche Beratung von kommunalen Funktions- und Mandatsträgern sowie interessierten Bürgern, unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit und
3. Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen in Form von grundsätzlich öffentlichen Diskussions-, Informations- und Vortrags-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Expertengesprächen und Arbeitstagungen
(5) Weitere Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung hinzugefügt werden.
3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein nimmt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und Zwecke wahr.
(2) Vereinsmittel werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereines keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
(3) Bei einem Ausscheiden von Vereinsmitgliedern oder einer Auflösung des Vereines erhalten diese keine Mittel aus dem Vereinsvermögen.
(4) Eine Begünstigung von Personen aufgrund einer zu hohen Vergütung oder durch zweckfremde Ausgaben von Vereinsmitteln ist unzulässig. Näheres hierzu regelt eine Entschädigungsordnung nach § 8 Abs. 9.
(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Landesverband Thüringen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Verwendung für politische Bildungsarbeit zu.
4 Mitgliedschaft
(1) Natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, Fraktionen und juristische Personen, die die Ziele des Vereines unterstützen, können Mitglied des Vereines werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereines.
(4) Austrittserklärungen sind schriftlich einzureichen und dem Vorstand vorzulegen.
(5) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt bei wiederholter grober Missachtung des Vereinszweckes sowie der Vereinsziele und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn trotz erfolgter elektronischer Zahlungserinnerung per E-Mail und daraufhin nach zwei Monaten erfolgter elektronischer Mahnung per E-Mail der Rückstand nicht ausgeglichen ist. Soweit ein Mitglied für eine elektronische Zahlungserinnerung und Mahnung nach Satz 1 keinen Zugang eröffnet hat, erfolgen Zahlungserinnerung und Mahnung auf dem Postweg. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschlossenen Mitglied elektronisch per E-Mail mitzuteilen, wobei Satz 2 Anwendung findet.
5 Finanzielle Mittel des Vereines
(1) Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch eine von der Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 4 Nr. 3. zu beschließende Beitragsordnung bestimmt.
(2) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Weitere finanzielle Mittel werden durch Spenden, Zuschüsse und Fördermittel akquiriert.
6 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung.
7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Sie ist ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, dessen Beitrag dessen Beitragskonto ausgeglichen ist, ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es für das Vereinsinteresse erforderlich ist oder mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beantragt.
(3) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich durch den Vorsitzenden unter Beachtung der Ladungsfrist von zwei Wochen ab Versendung der Einladung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge. Einladungen nach Satz 1 werden durch elektronische Form per E-Mail übersandt. Soweit ein Mitglied hierzu keinen Zugang eröffnet hat, ist dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt eine Einladung auf dem Postweg.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die
1. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
2. Tätigkeiten des Vereins zur Erreichung seines Vereinszweckes,
3. Beitragsordnung nach § 5 Abs. 1,
4. vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstands nach 8 Abs. 4,
5. Entschädigungsordnung für den Vorstand nach § 8 Abs. 9,
6. Vereinssatzung und
7. sonstige, ihr nach der Vereinssatzung zugewiesenen Aufgaben.
(5) Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingereicht sein. Die Bekanntgabe durch diesen erfolgt unverzüglich.
(6) Nach Fristablauf eingereichte Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung, um auf die Tagesordnung zu gelangen. Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Auflösung des Vereins sind nach Fristablauf nicht möglich.
8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, bis zu einem stellvertretenden Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann auf der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der Tagesgeschäfte des Vereins. Er kann zur Wahrnehmung derselben einen Geschäftsführer und weiteres Personal beschäftigen, die Mitglieder des Vereins sein sollen. Geschäftsführer und ggf. Assistent sollen nach Möglichkeit beratend an den Vorstandsitzungen teilnehmen. Die Aufgaben des Geschäftsführer nach Satz 2 regelt eine hierzu vom Vorstand zu beschließende Dienstanweisung.
(6) Vorstandssitzungen sind vierteljährlich abzuhalten. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Ladungsfrist von einer Woche muss beachtet werden.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
(9) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Vereinsinteresse eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch eine von der Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 4 Nr. 5 zu beschließende Entschädigungsordnung bestimmt wird.
(10) Reisekosten welche der Wahrnehmung der Aufgaben des Vereines dienen, können durch den Vorstand geltend gemacht werden.
9 Satzungsänderung
(1) Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(2) Für eine Änderung des Vereinszweckes bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Rechtsgrundlage hierfür ist § 33 Abs. 1 BGB.
10 Beschlüsse
Beschlüsse, welche in einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung getroffen werden, sind vom Vorsitzenden und vom Protokollanten schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
11 Auflösung des Vereines
Der Verein kann auf Antrag aufgelöst werden. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der eingetragenen Mitglieder.
12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dieser Bestimmungen möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
13 Übergangsregelung
Nach der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist binnen drei Monaten ein neuer Vorstand zu wählen und eine Beitragsordnung zu beschließen.
14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.